Beratungseinsatz

In Recklinghausen und einem Radius von 50 Kilometern übernimmt die H-A-P GmbH mit Sitz in der Bochumer Straße 101 (Postleitzahlgebiet 45663) die ambulante Krankenpflege und Altenpflege. Zu unseren Dienstleistungen zählt auch der Beratungseinsatz, bzw. der Beratungsbesuch, der für viele pflegende Angehörige verpflichtend ist. Sie können den Dienstleister für diesen Einsatz selbstständig aussuchen.

Beratungseinsatz für den Pflegedienst in
Recklinghausen durch H-A-P

Grundsätzliche Informationen zum Beratungseinsatz

Beratungseinsätze müssen alle pflegenden Angehörigen von Menschen in Anspruch nehmen, die eine pflegebedürftige Person als Bezieher von Pflegegeld allein pflegen. Die Einsätze müssen regelmäßig erfolgen und dürfen nur von einer Pflegefachkraft durchgeführt werden. Das Ziel der Besuche ist die Unterstützung und Beratung der Angehörigen durch qualifizierte Fachkräfte.

Wie häufig Sie einen Beratungsbesuch erhalten, hängt von dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Wer den Pflegegrad 4 oder 5 hat, sollte einmal pro Quartal von einem ambulanten Pflegedienst wie der H-A-P GmbH aufgesucht und beraten werden. In den Pflegegraden 2 und 3 ist nur ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgesehen.

Als pflegender Angehöriger sind Sie unter Umständen zu regelmäßigen Beratungseinsätzen verpflichtet. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht, für deren Erfüllung Sie Nachweise vorlegen müssen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können die Pflegekassen das Pflegegeld kürzen. Der Nachweispflicht müssen Sie innerhalb einer festen Frist nachkommen.

So läuft der Beratungseinsatz mit unserem Pflegedienst in Recklinghausen ab

Wir vereinbaren mit Ihnen einen zeitlich passenden und fristgerechten Termin für den Beratungsbesuch. Zum vereinbarten Zeitpunkt kommt eine examinierte Pflegerin oder ein Pfleger in die Wohnung des Pflegebedürftigen. Sie haben nun die Möglichkeit, alle Fragen zu stellen, die Ihnen rund um die Pflege auf dem Herzen liegen. Sie erhalten ausführliche Antworten und bei Bedarf auch fachgerechte Anleitungen für die häusliche Pflege.

Mit Hilfe der Pflegekraft, die den Beratungseinsatz durchführt, können Sie Hindernisse und Probleme in der Pflege leichter lösen. Darüber hinaus erhalten Sie sinnvolle Tipps und Anregungen, die Ihnen die Pflege vereinfachen und Sie direkt entlasten. Überlegen Sie sich daher in Ruhe, welche Fragen Sie stellen möchten und welche Unsicherheiten bei der Pflege im Alltag auftreten. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, machen wir einen neuen mit Ihnen aus.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeldbeziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt. Den Beratungseinsatz kann allerdings auch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse nicht beschäftigt werden darf, erbringen. Ebenfalls kann der Beratungseinsatz von einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durchgeführt werden, wenn die/der Pflegeberater/in mit der persönlichen Pflegesituation des Pflegebedürftigen aufgrund der durchgeführten Beratung in der häuslichen Umgebung vertraut ist.

Wird ein Pflegedienst, den der Pflegebedürftige unter den zugelassenen Pflegediensten auswählen kann, mit der Durchführung des Beratungseinsatzes beauftragt, ist es sinnvoll immer denselben Dienst zu beauftragen. Damit kann immer dieselbe Pflegefachkraft den Beratungseinsatz durchführen, was zu einer Festigung der Vertrauensbildung und zur Kontinuität und Effektivität beiträgt.

Intervall der Inanspruchnahme

Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige

· in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und

· in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich abrufen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierfür. Ebenfalls ist die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes für Pflegegeldempfänger in den Pflegegraden 2 bis 5 dann nicht verpflichtend, wenn auch die Pflegesachleistung (nach § 36 SGB XI) in Anspruch genommen wird oder wenn sich Pflegebedürftige in einer § 43a-Einrichtung aufhalten und nur für den Aufenthalt im Haushalt der Familie am Wochenende oder in den Ferienzeiten ein anteiliges Pflegegeld beziehen.

Inhalt und Ziele der Beratungseinsätze

Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden. Weitere Inhalte der Beratungssätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln.

Die beim Beratungseinsatz gewonnen Erkenntnisse müssen von der durchführenden Stelle an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden. Auch an die Beihilfefestsetzungsstelle sind die Erkenntnisse bei Beihilfeberechtigten weiterzuleiten. Allerdings muss der Pflegebedürftige mit der Mitteilung an die Pflegekasse sein Einverständnis erteilen. Der GKV-Spitzenverband stellt ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit dem die Informationen über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

· Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines (von der Pflegekasse beauftragten) Gutachters zur Beurteilung eines evtl. höheren Pflegegrades oder einer evtl. nicht sichergestellten Pflege.

· Umstellung auf die Kombinationsleistung zur Vorbeugung einer Überforderungstendenz oder zur Minimierung der Belastung der Pflegeperson.

· Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zur Minimierung der seelischen Belastung in Anspruch zu nehmen oder eine weitergehende Qualifikation zu erlangen.

· Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers.

· Einschaltung der Gesundheitsbehörden, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.

· Einschaltung des behandelnden Arztes zur Ausräumung von kurativen Defiziten

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